Informationen für Unternehmen und Privatpersonen
Immer wichtig
Wichtige Themen werden wohl besprochen aber immer wieder vergessen. Deshalb erinnern wir Sie regelmäßig mit diesen Hinweisen daran. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie zu unseren Ausführungen Fragen haben!
Krankmeldungen
Für die Krankheitstage Ihrer Mitarbeiter können Sie sich bis zu 80 % der Gehaltsaufwendungen von den Krankenkassen erstatten lassen. Gerne kümmern wir uns um Ihre Anträge. Bitte teilen Sie uns zeitnah die Krankmeldungen Ihrer Mitarbeiter mit. Wenn Ihnen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorliegen, reichen Sie uns diese ein.
Betriebliche Altervorsorge
Ihre Mitarbeiter haben Anspruch auf einen Vertrag über eine betriebliche Altersvorsorge. Je nach Tarifvertrag müssen Sie Zuschüsse zu einem solchen Vertrag zusätzlich zum Arbeitslohn zahlen oder Ihre Mitarbeiter können zumindest verlangen, dass ein Teil des Arbeitslohns in einen solchen Vertrag eingezahlt wird. Sie sollten Ihre Mitarbeiter über ihre Rechte aufklären. Sie können selbst ein Produkt aussuchen, das Sie allen Mitarbeitern anbieten. Ansonsten können sich die Mitarbeiter ein eigenes Produkt aussuchen. Bei Verträgen über eine betriebliche Altersvorsorge können Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gewissem Umfang Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen. Sprechen Sie uns an. Gerne vermitteln wir Ihnen ein Beratungsgespräch bei Fachleuten für die betriebliche Altersvorsorge.
Mitarbeitende Ehegatten
Haben Sie Ihren Ehegatten in Ihrem Unternehmen angestellt? Unter Umständen wird der Sozialversicherungsträger Ihren Ehegatten nicht als Angestellten, sondern als Unternehmer ansehen. Und zwar dann, wenn z.B. der Ehegatte eine Bürgschaft für einen Unternehmenskredit unterzeichnet hat, oder in anderer Weise unternehmerisch handelt bzw. unternehmerisches Risiko trägt. Die Folge könnte ein Verlust von Rentenansprüchen und Ansprüchen gegenüber der Arbeitslosenversicherung sein. Ob der Ehegatte als Angestellter im Sinne des Sozialversicherungsrechts angesehen wird lässt sich im Rahmen eines so genannten Statusfeststellungsverfahrens überprüfen. Sprechen Sie uns an.
Beschäftigungsverbot für schwangere Frauen
Wird eine Mitarbeiterin schwanger, müssen Sie diese sofort von der Arbeit freistellen, wenn eine Gefährdung der Schwangeren oder des ungeborenen Kindes bei einer Weiterbeschäftigung gegeben sein könnte (z.B. bei Stuhlassistenz in der Zahnarztpraxis). Teilen Sie uns solche Fälle umgehend mit. Wir stellen die notwendigen Anträge, damit Sie die Lohnkosten und Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen.
Geschenke
Die Freigrenzen für Geschenke sind inzwischen unübersichtlich.
„Sachzuwendungen“ an Mitarbeiter (z.B. Warengutscheine) sind bis zu 44 EUR mtl. steuer- und sozialversicherungsfrei.
„Aufmerksamkeiten“ für Mitarbeiter aus besonderem Anlass (z.B. Geburtstag) sind bis zu einer Freigrenze von 60 EUR steuer- und versicherungsfrei.
Geschenke an Geschäftsfreunde sind bereits ab einem Betrag in Höhe von mehr als 35 EUR (je Geschäftsfreund und Jahr) nicht mehr abzugsfähig. Den Wert der Geschenke bis zu 35 EUR muss grundsätzlich der Empfänger als Einnahme versteuern. Alternativ können Sie als Schenker den Wert pauschal mit 30% (zuzüglich KiSt/SolZ) versteuern.
Bauabzugssteuer
Die Bauabzugsteuer gerät bei vielen Unternehmern leider oft in Vergessenheit. Eingeführt wurde diese Form der Besteuerung zum 01.01.2002 mit dem Ziel, die illegale Beschäftigung im Baugewerbe einzudämmen. Nach dem Gesetz sind unternehmerisch tätige Auftraggeber (hierzu zählen bereits private Vermieter!) von Bauleistungen verpflichtet, 15 Prozent des Rechnungsbetrages einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Von dieser Pflicht werden Vermieter und Unternehmer nur dann befreit, wenn das ausführende Bauunternehmen oder der Handwerker eine gültige (!)
Die zweite Ausnahme betrifft wertmäßig kleinere Aufträge. So kann die Abzugsbesteuerung unterbleiben, wenn die Grenze von 5.000 EUR (Zahlung inkl. USt = Brutto) je Werkunternehmer nicht überschritten ist. Bei Wohnungsvermietern erhöht sich die Freigrenze auf 15.000 EUR pro Jahr und Werkunternehmer.
Bei Verstoß gegen die Bauabzugsbesteuerung droht dem Auftraggeber ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR. Sicherheitshalber sollten Unternehmer und Vermieter deshalb auf die Vorlage der Freistellungsbescheinigung bestehen.
Kleinunternehmergrenze
Wenn Sie dem Grunde nach umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen (z.B. Verkauf von Waren, Erstellung von Gutachten, Vermietung von Gegenständen, etc.), muss die Umsatzsteuer nicht erhoben werden, wenn der Gesamtumsatz für diese Leistungen den Betrag in Höhe von 17.500 EUR nicht übersteigt. Hierbei sind alle umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zusammenzurechnen. Vermieten Sie z.B. bereits eine Immobilie umsatzsteuerpflichtig und Sie erstellen nun erstmalig Gutachten gegen Entgelt, so müssen Sie von Beginn an Ihre Rechnungen mit Umsatzsteuer kalkulieren. Sprechen Sie uns bitte an, wenn Sie die sensible Grenze von 17.500 EUR auch nur annähernd erreichen oder wenn Sie Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Leistungen haben.
Künstlersozialkasse
Seit einigen Jahren fahnden die Sozialversicherungsprüfer intensiv nach entgangenen Beiträgen an die Künstlersozialkasse. Die meisten Unternehmer sind betroffen. Sofern Sie regelmäßig Werbeleistungen in Auftrag geben (z.B. Entwurf von Visitenkarten, Pflege der Homepage, etc.) sind Sie unter Umständen verpflichtet, auf das Honorar z.B. der Werbeagentur einen Beitrag in Höhe von 4,2% auf die Nettorechnung an die Künstlersozialkasse abzuführen. Sprechen Sie uns an. Wir können die Beitragsmeldung an die Künstlersozialkasse für Sie erledigen. Wir verweisen im Übrigen auf die speziellen Ausführungen zu dem Thema Künstlersozialversicherung.
Allgemeines zur BuchhaltungHaushaltnahe Dienstleistungen
Um der Schwarzarbeit gegenzusteuern und neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, fördert der Staat bestimmte Tätigkeiten im Privathaushalt bereits seit 2003 durch Steuerermäßigungen.
Zum 1. Januar 2006 wurden die bestehenden Möglichkeiten deutlich erweitert.
Unsere Mandanteninformation zu dem Thema können Sie sich hier herunterladen!
Haushaltsnahe DienstleistungenGeringfügige Beschäftigung (Minijob)
Nachdem der Bundesrat am 23.11.2012 dem Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung zugestimmt hat, ist die Neuregelung der Minijobs zum 1.1.2013 in Kraft getreten. Diese Themeninfo befasst sich insgesamt mit den Regelungen zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen und den Änderungen ab dem 1.1.2013.
Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf 450 EUR; Einführung der Rentenversicherungspflicht
Die gesetzliche Neuregelung sieht eine Anhebung der Verdienstgrenze ab dem 1.1.2013 von 400 EUR auf 450 EUR im Monat vor. Außerdem gilt künftig die Versicherungspflicht geringfügig Beschäftigter in der gesetzlichen Rentenversicherung als Regelfall. Auf Antrag des Arbeitnehmers ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Bis zum 31.12.2012 war die Befreiung der Regelfall und nur auf Antrag des Arbeitnehmers eine volle Versicherungspflicht vorgesehen. Ferner wurde auch die Grenze für die Gleitzone von bisher 800 EUR auf 850 EUR angehoben.
Übergangsregelung für Minijobs vor dem 1.1.2013
Für alle bereits vor dem 1.1.2013 bestehenden Beschäftigungsverhältnisse ändert sich nichts. Für diese Jobs ist eine Übergangsregelung mit Bestandsschutz vorgesehen. Bis zum 31.12.2014 bleibt die bisherige Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR bestehen.
Betroffene Beschäftigte können aber ab dem 1.1.2013 zur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung optieren. Wer bereits nach der bisherigen Rechtlage auf eine Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hatte, ist nicht berechtigt, eine Befreiung zu beantragen.
Übergangsregelung für gleitzonenbeschäftigte
Für die Beschäftigten mit einem Verdienst zwischen 400 EUR und 450 EUR monatlich gelten folgende Übergangsregelungen:
- Die Versicherungspflicht in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung bleibt längstens bis Ende 2014 bestehen.
- Es besteht die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
- Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bleibt bis Ende 2014 erhalten. Es kann vor Ende des Jahres 2014 kein Befreiungsantrag gestellt werden.
Fristen beachten! Der Befreiungsantrag für die Kranken- und Pflegeversicherung muss bis 2.4.2013 bei der Krankenkasse gestellt werden. Er wirkt ab 1.1.2013, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Anderenfalls entfaltet sich die Wirkung vom Beginn des nächsten Kalendermonats an. In der Arbeitslosenversicherung muss die Befreiung von der Versicherungspflicht mit denselben Fristen wie in der Krankenversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Auch hier bleibt es ansonsten bei der alten Beitragslastverteilung nach der bis 31.12.2012 geltenden Gleitzonenformel.
Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt grundsätzlich vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt übersteigt nicht 450 EUR (bei Einstellung bis 31.12.2012 400 EUR)
- es handelt sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung (von vornherein auf nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Laufe eines Kalenderjahres befristet)
- der Arbeitnehmer gehört nicht zu den folgenden Personengruppen:
- Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden,
- Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten,
- Behinderte in geschützten Einrichtungen,
- Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe,
- Personen, die nach längerer Krankheit wieder stufenweise ins Erwerbsleben eingegliedert werden,
- Personen während konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit.
Regelmäßiges Entgelt
Zum Entgelt gehören alle laufenden und einmaligen steuerpflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung. Nicht einzubeziehen sind steuerfreie und versicherungsfreie Lohnbestandteile sowie pauschal versteuerte Bezüge, falls die Pauschalierung Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst.
Bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze bleiben somit u. a. folgende Bezüge außer Betracht:
- Kindergartenzuschüsse, Sachbezüge unter 44 EUR monatlich
- steuerfreie Beiträge zu Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds,
- steuerfreie Aufwendungen des Arbeitgebers für die Gesundheitsvorsorge der Arbeitnehmer,
- steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit,
- Fahrtkostenzuschüsse zu den Aufwendungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die pauschal mit 15 % versteuert werden,
- Beiträge zu Direktversicherungen und Gruppenunfallversicherungen, die pauschal mit 20 % versteuert werden (zusätzlich zum Arbeitslohn oder ausschließlich aus Einmalzahlungen geleistet),
- pauschalierte Arbeitgeberzuschüsse zu Internetnutzung, Reisekostenvergütungen, Erholungsbeihilfen.
Beispiel 1: A bekommt ab 1.1.2013 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 500 EUR. Für die Zukunft vereinbart A mit seinem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung von 100 EUR monatlich. Dadurch fällt das Arbeitsentgelt unter die Geringfügigkeitsgrenze.
Steht dem geringfügig Beschäftigten der Rabattfreibetrag i. H. v. 1.080 EUR oder die Übungsleiterpauschale zu, so mindern auch diese Vergünstigungen das Arbeitsentgelt.
Beispiel 2: B ist als Übungsleiterin bei einem Sportverein beschäftigt. Das Arbeitsentgelt beträgt im Kalenderjahr 2013 6.000 EUR (500 EUR im Monat). Es beträgt demnach mehr als 450 EUR im Monat, somit liegt keine begünstigte geringfügige Beschäftigung vor. B kann bei dem Verein die Berücksichtigung des Übungsleiterfreibetrages beantragen, der ihr pro Kalenderjahr zusteht. In diesem Fall fällt das beitragspflichtige Arbeitsentgelt unter die Geringfügigkeitsgrenze.
Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist vorausschauend bei Beginn der Beschäftigung zu ermitteln, abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung besteht (maximal ein Jahreszeitraum). Dabei müssen Einmalzahlungen, die zu erwarten sind, ebenfalls berücksichtigt werden.
Beispiel 3: C bekommt im Jahr 2013 ein monatliches Arbeitsentgelt von 400 EUR. Ferner erhält er im Dezember ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld von 300 EUR.
Das maßgebliche Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:
- Laufendes Arbeitsentgelt 400 x 12 =
- 4.800 EUR
- Weihnachtsgeld
- 300 EUR
- Insgesamt:
- 5.100 EUR
5.100 EUR / 12 = 425 EUR im Monat. Die Geringfügigkeitsgrenze wird nicht überschritten.
„Phantomlohnfalle“: Vorsicht bei untertariflicher Vergütung!
Der Arbeitgeber muss beachten, dass es für die Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze nicht auf das tatsächlich gezahlte laufende Arbeitsentgelt ankommt, sondern auf das Arbeitsentgelt, worauf z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache ein Rechtsanspruch besteht. Lediglich bei einmaligen Zuwendungen gilt das Entstehungsprinzip nicht.
Hat der Arbeitnehmer nach einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag einen Anspruch auf einen höheren Stundenlohn als den tatsächlich gezahlten, und kommt es unter Zugrundelegung des Tariflohns und der tatsächlich geleisteten Stunden zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, tritt Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein. Ferner entfällt die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 %. Der Arbeitgeber hat lediglich die Möglichkeit einer Pauschalierung des Arbeitslohns mit 20 %.
Gelegentliches Überschreiten der Minijobgrenze unschädlich
Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist auch in Zukunft unter weiteren Voraussetzungen unschädlich. Dabei gilt:
- Als gelegentlich: ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten im Jahr;
- als unvorhersehbar: eine Krankheitsvertretung, nicht hingegen eine regelmäßige Urlaubsvertretung oder jedes Jahr wiederkehrende Arbeitsanfälle in Spitzenzeiten, wie z. B. das Weihnachtsgeschäft oder Inventur.
Keine Rückwirkung: Beim regelmäßigen Überschreiten des Arbeitsentgelts tritt Versicherungspflicht erst ab dem Tag des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze ein.
Die Abgaben zur Sozialversicherung
Der Arbeitgeber hat folgende Pauschalbeiträge zu leisten:
- 15 % des Arbeitslohns für die Rentenversicherung
- 13 % des Arbeitslohns für die Krankenversicherung, falls der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig- oder familienversichert ist
- Zusätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, den geringfügig Beschäftigten beim Unfallversicherungsträger anzumelden und die Beiträge zu zahlen. Ferner sind die Umlagen zur Ausgleichskasse U1 Krankheitskosten 1,00% (bis 31.08.2015 0,70%) und U2 Mutterschaftskosten 0,30% (bis 31.08.2015 0,24%) zu entrichten.
Bis zum 31.12.2012 war der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreit, hatte aber die Möglichkeit, zur Versicherungspflicht zu optieren. In diesem Fall zahlte der Beschäftigte die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag und dem normalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung selbst und kann die unten aufgeführten Vorteile nutzen.
Ab dem 1.1.2013 wurde für die Minijobber die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung als Regelfall eingeführt. Sie haben demnach den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 15 % bis zum allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) von 18,9 % im Jahr 2013 zu ergänzen.
Beispiel: monatliches Arbeitsentgelt 450 EUR
- Beitrag RV (450 x 18,9 %)
- 85,05 EUR
- Arbeitgeberanteil 450 x 15 %
- 67,50 EUR
- Arbeitnehmeranteil
- 17,55 EUR
Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrenze beträgt in der Rentenversicherung ab dem 1.1.2013 175 EUR.
Beispiel: monatliches Arbeitsentgelt 150 EUR
- Mindestbeitrag RV (175 x 18,9 %)
- 33,08 EUR
- Arbeitgeberanteil 150 x 15 %
- 22,50 EUR
- Arbeitnehmeranteil (Differenz zum Mindestbeitrag)
- 10,58 EUR
Dadurch ergeben sich für Minijobber aber folgende Vorteile:
- Die Beschäftigungszeit wird in vollem Umfang auf die erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für alle Leistungen der Rentenversicherung angerechnet.
- Durch die Berücksichtigung als vollwertige Pflichtbeitragszeit kann der Anspruch auf Leistungen der Rentenversicherung (Rehabilitationsleistungen, Renten wegen Erwerbsminderung) erfüllt oder aufrechterhalten werden.
- Durch die Aufstockung kann sich im Einzelfall ein früherer Rentenbeginn ergeben.
- Der Minijobber erfüllt durch die Aufstockung die Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (Riester-Förderung) für sich und gegebenenfalls sogar für den Ehepartner.
Das Gesetz räumt aber grundsätzlich die Möglichkeit ein, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Besteuerung nach Lohnsteuerkarte oder Pauschalierung
Steuerrechtlich wurde nichts verändert. Es besteht nach wie vor ein Wahlrecht zwischen dem Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerkarte und der Pauschalierung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Bei Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I, II, III oder IV fällt keine Lohnsteuer an. Die Einkünfte sind aber bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen und führen ggf. zu steuerlichen Belastungen. Bitte lassen Sie sich hier beraten!
Alternativ kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn unter Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte pauschal mit 2 % des sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgeltes versteuern, wenn er für das Beschäftigungsverhältnis Pauschalbeiträge von 15 % zur Rentenversicherung entrichtet hat. Die Steuer trägt allein der Arbeitgeber. Mit diesen 2 % sind die Lohn- und Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag abgegolten. Der Lohn aus dieser Beschäftigung ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht anzugeben. Abzuführen ist die Pauschalsteuer, wie die übrigen Abgaben auch, an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Hat der Arbeitgeber in seltenen Fällen keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu entrichten (z. B. bei Beamten, die eine Pensionsgarantie auch für die geringfügig entlohnte Beschäftigung erhalten haben), so kann er die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 % des Arbeitsentgelts erheben. In diesem Fall kommen noch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag hinzu. Zuständig für die Erhebung der Steuern ist hier das Betriebsstättenfinanzamt.
Minijob neben weiterer Beschäftigungen
Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen aus, sind hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung mehrere Fälle zu unterscheiden:
- Mehrere geringfügige Beschäftigungen
Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, muss danach unterschieden werden, ob die zusammengerechneten Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten oder nicht:
- Das Arbeitsentgelt liegt insgesamt unter der Geringfügigkeitsgrenze: alle Beschäftigungen bleiben sozialversicherungsfrei. Die Arbeitgeber haben die Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung sowie die Pauschalsteuer zu zahlen.
- Das Arbeitsentgelt liegt insgesamt über der Geringfügigkeitsgrenze: die Beschäftigungen sind für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zusammenzurechnen, dadurch tritt Sozialversicherungspflicht bei allen Beschäftigungen ein; eine Pauschalierung mit 2 % ist nicht möglich.
Beispiel: D ist sowohl beim Arbeitgeber X als auch beim Arbeitgeber Y als Aushilfe beschäftigt und bekommt jeweils 400 EUR im Monat. Die Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Jeder 400-EUR-Job ist sozialversicherungspflichtig. Beide Arbeitgeber können weder die Pauschalabgaben zur Sozialversicherung noch die Lohnsteuer mit 2 % pauschalieren. Die Lohnsteuer kann entweder nach Lohnsteuerkarte berechnet oder mit 20 % pauschaliert werden.
- Eine geringfügige Beschäftigung neben einer kurzfristigen Beschäftigung
Eine Zusammenrechnung ist nicht vorzunehmen. Beide Beschäftigungen bleiben sozialversicherungsfrei.
Beispiel: E arbeitet bei Arbeitgeber X befristet vom 1.2. bis zum 25.3. gegen ein monatliches Entgelt von 800 EUR und beim Arbeitgeber Y vom 15.2. bis zum 31.7 gegen ein monatliches Entgelt von 400 EUR. Die erste Beschäftigung ist eine kurzfristige Beschäftigung, weil sie die Dauer von 60 Kalendertagen nicht überschreitet. Sie bleibt, wie die zweite, geringfügig entlohnte Beschäftigung sozialversicherungsfrei (keine Zusammenrechnung).
- Geringfügige Beschäftigung(en) neben einer Hauptbeschäftigung
Die versicherungspflichtige, nicht geringfügige Hauptbeschäftigung wird nicht mit der ersten geringfügigen Beschäftigung zusammengerechnet. Eine weitere Nebenbeschäftigung mit einem Arbeitsentgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze wird hingegen mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Die erste geringfügige Nebenbeschäftigung bleibt demzufolge anrechnungsfrei, eine zweite hingegen nicht mehr.
Beispiel: F erzielt aus seiner ersten versicherungspflichtigen Beschäftigung einen Arbeitslohn von 1.500 EUR brutto monatlich. Daneben hat er ab dem 1.3. einen Minijob beim Arbeitgeber X mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 200 EUR. Ab dem 1.6. nimmt er einen weiteren Minijob beim Arbeitgeber Y an, gegen ein monatliches Entgelt von ebenfalls 200 EUR. Die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügige Beschäftigung wird nicht mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, sie bleibt versicherungsfrei. Die zweite geringfügige Beschäftigung wird hingegen mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Arbeitgeber Y und Arbeitnehmer F müssen ihren Anteil an der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung zahlen. In der Arbeitslosenversicherung bleibt die geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei. Da für diese Beschäftigung der pauschale Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % nicht entrichtet wird, ist die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 % nicht möglich. Arbeitgeber Y kann die pauschale Lohnsteuer von 20 % entrichten.
Zu beachten ist hierbei, dass ein Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber nicht in zwei Arbeitsverhältnissen tätig sein kann.
Bei privat krankenversicherten Beamten hat eine Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigung nur in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu erfolgen. In der Kranken- und Pflegeversicherung bleiben die Beschäftigungen versicherungsfrei, wie die nicht geringfügige Hauptbeschäftigung.
Bei der Rentenversicherung erfolgt keine Zusammenrechnung einer nicht geringfügigen Hauptbeschäftigung mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen für die Arbeitnehmer, die wegen Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind.
Pflichten des Arbeitgebers
Auch bei geringfügig entlohnten Arbeitsverhältnissen sollte zwingend ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Der Arbeitgeber hat die Anforderungen des Nachweisgesetzes zu beachten. So sind u. a. eine Beschreibung der Tätigkeit oder die Erholungszeiten schriftlich niederzulegen.
Damit der Arbeitgeber prüfen kann, ob die geringfügig entlohnte Beschäftigung mit anderen Beschäftigungen des Arbeitnehmers zusammenzurechnen ist, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bei Aufnahme der Beschäftigung einen Personalfragebogen vorzulegen, der folgende Angaben enthält:
- Angaben zu sonstigen Tätigkeiten (Nachweise wie Immatrikulationsbescheinigung, Schülerausweis etc. sind beizufügen);
- weitere Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr/ggf. geplante Beschäftigungen in absehbarer Zeit;
- Verpflichtung, alle weiteren Beschäftigungsverhältnisse dem Arbeitgeber anzuzeigen.
Der unterschriebene Personalbogen ist bei den Lohnunterlagen aufzubewahren. Idealerweise wird die Überprüfung jährlich wiederholt.
Für geringfügig Beschäftigte sind alle Meldungen zu erstatten wie für alle anderen Beschäftigten. Außerdem müssen die von den Beschäftigten tatsächlich geleisteten Stunden aufgezeichnet werden.
Stellt sich im Rahmen einer Betriebsprüfung oder durch Datenabgleich bei den Rentenversicherungsträgern im Nachhinein heraus, dass der geringfügig entlohnte Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse hatte, die zusammenzurechnen sind, tritt die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe dieser Feststellung ein. Das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, die versicherungsrechtlichen Fragen aufzuklären.
Von einem Vorsatz ist nach der Rechtsprechung z. B. dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber Hinweise des Beschäftigten oder anderer Personen, die zwangsläufig zu einer anderen versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung hätten führen müssen, bewusst ignoriert hat. Vorsätzlich werden Sozialversicherungsbeiträge schon dann vorenthalten, wenn der Beitragsschuldner die Beitragspflicht für möglich hielt, die Nichtabführung des Beitrags aber billigend in Kauf nahm. Grobe Fahrlässigkeit liegt z. B. dann vor, wenn der Arbeitgeber nichts unternommen hat, um den Sachverhalt zu ermitteln.
Arbeitsrecht
Geringfügig Beschäftigte sind arbeitsrechtlich allen anderen Arbeitnehmern gleichzustellen. Dies gilt z. B. hinsichtlich des Urlaubsanspruchs oder der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ihnen steht wie anderen Arbeitnehmern auch die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu.
Künstlersozialversicherung
Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 die selbständigen Künstler und Publizisten in die gesetzliche Sozialversicherung einbezogen worden.
Was hat ein Unternehmer, ein Freiberufler oder ein Handwerker mit Künstlern oder deren Sozialversicherung zu tun?
Dies liegt an einer Besonderheit:
Künstler und Publizisten brauchen nur die Hälfte ihrer Beiträge zu tragen und sind damit ähnlich günstig gestellt wie Arbeitnehmer.
Da ein selbständiger Künstler keinen Arbeitgeber hat, der die andere Hälfte bezahlen könnte, wird diese Hälfte teilweise durch einen Bundeszuschuss und teilweise durch die sog. Künstlersozialabgabe“ derjenigen finanziert, die die Künstler beschäftigen, die sogenannten „Verwerter“ der Kunst. Das sind beispielsweise Theater, Galerien, Verlage und Rundfunkanstalten.
Abgabepflichtig sind jedoch auch alle sog. „Eigenwerber“. Das sind Unternehmer, die Aufträge an selbständige Künstler zum Zwecke der Darstellung des eigenen Unternehmens in der Öffentlichkeit erteilen.
Jeder Unternehmer muss also folgende Fragen beantworten:
- Wird Werbung in Zeitungen gemacht, werden Prospekte erstellt?
- Wird dafür regelmäßig eine Werbeagentur oder ein Werbegrafiker o. ä. beauftragt?
- Existiert für das Unternehmen eine Homepage?
- Wird diese regelmäßig von einem Webdesigner o.ä. betreut?
- Ist das bezahlte Honorar „wirtschaftlich nicht unerheblich“?
- Wurde das Honorar an eine Einzelperson oder an eine Personengesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co KG) oder an eine Kapitalgesellschaft ((GmbH, AG) bezahlt?
„Regelmäßig“ heißt mindestens einmal jährlich.
Was „wirtschaftlich nicht unerheblich“ heißt, kann pauschal nicht beantwortet werden, man wird den Einzelfall beurteilen müssen.
Wenn ein Unternehmer sich also beispielsweise einmal eine Homepage erstellen lässt, so ist dies kein Problem. Wird die Homepage aber von jemandem auftragsgemäß jährlich überarbeitet, so handelt es sich ggf. um einen künstlersozialabgabepflichtigen Auftrag, dies aber wiederum nur, wenn der Auftragnehmer keine Kapitalgesellschaft war.
Die Künstlersozialabgabe beträgt derzeit 4,2% (Stand 2020 und 2021) des Honorars und muss an die Künstlersozialkasse abgeführt werden.
Die Künstlersozialkasse überprüft flächendeckend alle Unternehmen, ob möglicherweise Abgabepflicht besteht und in den vergangenen Jahren möglicherweise keine Abgabe abgeführt wurde. Überprüft werden sollen die letzten 5 Jahre.
In diesem Zusammenhang werden jedem Unternehmen Fragebögen zurr Abgabepflicht zugesandt.
Wegen der diversen Abgrenzungsprobleme lassen Sie sich ggf. beraten!
Extras für Mitarbeiter
Häufig wird über die Zuwendung von kleinen Aufmerksamkeiten oder die Aufbesserung der Lohn- und Gehaltsstruktur von engagierten Arbeitnehmern nachgedacht. Dabei kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn eine ganze Reihe von Leistungen steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren, oder er kann manche Zuwendungen, anstatt der „regulären“ Lohnsteuer, der häufig günstigeren pauschalen Lohnsteuer unterwerfen.
Unsere Mandanteninformation zu dem Thema können Sie sich hier herunterladen!
Extras für Ihre MitarbeiterBuchhaltungstipps
Für die qualitativ hochwertige Bearbeitung Ihrer Buchhaltung brauchen wir Ihre Hilfe bzw. Mithilfe. Wir möchten aber das Maß an Rückfragen von vorn- herein eingrenzen und geben deshalb einige Hinweise mit der Bitte um Beachtung. Wenn Sie diese Hinweise beachten, können viele Rückfragen vermieden werden. Im Ergebnis verbleibt Ihnen damit mehr Zeit für andere Tätigkeiten.
Einerseits handelt es sich bei unseren Hinweisen um gesetzliche Formalismen, die, wenn sie nicht erfüllt sind, dazu führen, dass der Rechnungsbetrag nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden kann bzw. - sofern Sie umsatzsteuerpflichtig sind - dazu, dass Sie die Vorsteuer nicht abziehen können.
Andererseits geht es um die betriebswirtschaftliche Zuordnung von Ausgaben, was Einfluss auf die monatliche bzw. quartalsmäßige Auswertung hat.
Unser Mandantenanschreiben mit den genannten Hinweisen können Sie sich hier herunterladen!
Buchhaltungs-TippsSozialversicherung 2022
Die Sozialversicherungsgrößen sind für das Jahr 2022 wie folgt gefasst worden:
Sozialversicherungsdaten 2022 | West | Ost | ||
Beitragsbemessungsgrenzen | Jahr | Monat | Jahr | Monat |
Kranken- und Pflegeversicherung | 58.050,00 | 4.837,50 | 58.050,00 | 4.837,50 |
Renten- und Arbeitslosenversicherung | 84.600,00 | 7.050,00 | 81.000,00 | 6.750,00 |
Versicherungspflichtgrenze (in EUR) | Jahr | Monat | Jahr | Monat |
Kranken- und Pflegeversicherung | 64.350,00 | 5.362,50 | 64.350,00 | 5.362,50 |
Sonstige Werte (in EUR) | Jahr | Monat | Jahr | Monat |
Bezugsgröße Kranken-/Pflegeversicherung | 39.480,00 | 3.290,00 | 39.480,00 | 3.290,00 |
Bezugsgröße Renten-/Arbeitslosenversicherung | 39.480,00 | 3.290,00 | 37.800,00 | 3.150,00 |
Geringfügigkeitsgrenze | verbleibt bei 450 EUR | |||
Beitragssätze | ||||
Pflegevers. Arbeitgeberanteil Pflegevers. Arbeitnehmeranteil - Beitragszuschlag Kinderlose | 1,525% 1,525% 0,35% | |||
Sachsen Pflegevers. Arbeitgeberanteil Sachsen Pflegevers. Arbeitnehmeranteil - Beitragszuschlag Kinderlose | 1,025% 2,025% 0,35% | |||
Rentenversicherung | 18,6% | |||
Arbeitslosenversicherung | 2,4% | |||
Krankenversicherung | 14,6% |
Aufbewahrungsfristen
Egal, wie klein das Unternehmen ist: Die Papiermassen werden immer größer und es stellt sich regelmäßig die Frage: Wann kann man sich endlich von den Unterlagen trennen, damit man nicht anbauen Muss. Dabei sind es beileibe nicht nur die für die Steuer notwendigen Unterlagen, die aufzubewahren sind und von denen wir für unsere Mandanten schon einiges archivieren. Wir haben hier die Fristen für einige wenige Unterlagen/Gegenstände aufgeführt.
Art der Aufzeichnung | Rechtsgrundlage | Aufbewahrungsfrist |
Bücher, Belege über Einnahmen und Ausgaben, auch Lohnzahlungen, sonstige steuerliche Unterlagen, Inventare, Jahresabschlüsse, Bilanzen | § 147 AO | 10 Jahre Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem der Jahresabschluss aufgestellt ist |
Lohnkonten | § 41 (1) EStG | 6 Jahre Frist beginnt nach der letzten Lohnzahlung |
Personalakten, Mietverträge, Schriftwechsel der Praxis | § 147 (3) AO | 6 Jahre Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist |
Prüfberichte/Prüfvermerk für Feuerlöscher | §§ 39, 43 UVV BGV A 1 (VBG 1) | 2 Jahre |