Informationen für Unternehmen und Privatpersonen
Immer wichtig
Wichtige Themen werden wohl besprochen aber immer wieder vergessen. Deshalb erinnern wir Sie regelmäßig mit diesen Hinweisen daran. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie zu unseren Ausführungen Fragen haben!
Krankmeldungen
Für die Krankheitstage Ihrer Mitarbeiter können Sie sich bis zu 80 % der Gehaltsaufwendungen von den Krankenkassen erstatten lassen. Gerne kümmern wir uns um Ihre Anträge. Bitte teilen Sie uns zeitnah die Krankmeldungen Ihrer Mitarbeiter mit. Wenn Ihnen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorliegen, reichen Sie uns diese ein.
Betriebliche Altervorsorge
Ihre Mitarbeiter haben Anspruch auf einen Vertrag über eine betriebliche Altersvorsorge. Je nach Tarifvertrag müssen Sie Zuschüsse zu einem solchen Vertrag zusätzlich zum Arbeitslohn zahlen oder Ihre Mitarbeiter können zumindest verlangen, dass ein Teil des Arbeitslohns in einen solchen Vertrag eingezahlt wird. Sie sollten Ihre Mitarbeiter über ihre Rechte aufklären. Sie können selbst ein Produkt aussuchen, das Sie allen Mitarbeitern anbieten. Ansonsten können sich die Mitarbeiter ein eigenes Produkt aussuchen. Bei Verträgen über eine betriebliche Altersvorsorge können Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gewissem Umfang Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen. Sprechen Sie uns an. Gerne vermitteln wir Ihnen ein Beratungsgespräch bei Fachleuten für die betriebliche Altersvorsorge.
Mitarbeitende Ehegatten
Haben Sie Ihren Ehegatten in Ihrem Unternehmen angestellt? Unter Umständen wird der Sozialversicherungsträger Ihren Ehegatten nicht als Angestellten, sondern als Unternehmer ansehen. Und zwar dann, wenn z.B. der Ehegatte eine Bürgschaft für einen Unternehmenskredit unterzeichnet hat, oder in anderer Weise unternehmerisch handelt bzw. unternehmerisches Risiko trägt. Die Folge könnte ein Verlust von Rentenansprüchen und Ansprüchen gegenüber der Arbeitslosenversicherung sein. Ob der Ehegatte als Angestellter im Sinne des Sozialversicherungsrechts angesehen wird lässt sich im Rahmen eines so genannten Statusfeststellungsverfahrens überprüfen. Sprechen Sie uns an.
Beschäftigungsverbot für schwangere Frauen
Wird eine Mitarbeiterin schwanger, müssen Sie diese sofort von der Arbeit freistellen, wenn eine Gefährdung der Schwangeren oder des ungeborenen Kindes bei einer Weiterbeschäftigung gegeben sein könnte (z.B. bei Stuhlassistenz in der Zahnarztpraxis). Teilen Sie uns solche Fälle umgehend mit. Wir stellen die notwendigen Anträge, damit Sie die Lohnkosten und Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen.
Geschenke
Die Freigrenzen für Geschenke sind inzwischen unübersichtlich.
„Sachzuwendungen“ an Mitarbeiter (z.B. Warengutscheine) sind bis zu 50 EUR mtl. steuer- und sozialversicherungsfrei.
„Aufmerksamkeiten“ für Mitarbeiter aus besonderem Anlass (z.B. Geburtstag) sind bis zu einer Freigrenze von 60 EUR steuer- und versicherungsfrei.
Geschenke an Geschäftsfreunde sind bereits ab einem Betrag in Höhe von mehr als 50 EUR (je Geschäftsfreund und Jahr) nicht mehr abzugsfähig. Den Wert der Geschenke bis zu 50 EUR muss grundsätzlich der Empfänger als Einnahme versteuern. Alternativ können Sie als Schenker den Wert pauschal mit 30% (zuzüglich KiSt/SolZ) versteuern.
Bauabzugssteuer
Die Bauabzugsteuer gerät bei vielen Unternehmern leider oft in Vergessenheit. Eingeführt wurde diese Form der Besteuerung zum 01.01.2002 mit dem Ziel, die illegale Beschäftigung im Baugewerbe einzudämmen. Nach dem Gesetz sind unternehmerisch tätige Auftraggeber (hierzu zählen bereits private Vermieter!) von Bauleistungen verpflichtet, 15 Prozent des Rechnungsbetrages einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Von dieser Pflicht werden Vermieter und Unternehmer nur dann befreit, wenn das ausführende Bauunternehmen oder der Handwerker eine gültige (!)
Die zweite Ausnahme betrifft wertmäßig kleinere Aufträge. So kann die Abzugsbesteuerung unterbleiben, wenn die Grenze von 5.000 EUR (Zahlung inkl. USt = Brutto) je Werkunternehmer nicht überschritten ist. Bei Wohnungsvermietern erhöht sich die Freigrenze auf 15.000 EUR pro Jahr und Werkunternehmer.
Bei Verstoß gegen die Bauabzugsbesteuerung droht dem Auftraggeber ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR. Sicherheitshalber sollten Unternehmer und Vermieter deshalb auf die Vorlage der Freistellungsbescheinigung bestehen.
Kleinunternehmergrenze
Wenn Sie dem Grunde nach umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen (z.B. Verkauf von Waren, Erstellung von Gutachten, Vermietung von Gegenständen, etc.), muss die Umsatzsteuer nicht erhoben werden, wenn der Gesamtumsatz für diese Leistungen den Betrag in Höhe von 25.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr und 100.000 EUR im laufenden Kalenderjahr nicht übersteigt. Hierbei sind alle umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zusammenzurechnen. Vermieten Sie z.B. bereits eine Immobilie umsatzsteuerpflichtig und Sie erstellen nun erstmalig Gutachten gegen Entgelt, so müssen Sie von Beginn an Ihre Rechnungen mit Umsatzsteuer kalkulieren. Sprechen Sie uns bitte an, wenn Sie die sensible Grenze von 25.000 EUR auch nur annähernd erreichen oder wenn Sie Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Leistungen haben.
Künstlersozialkasse
Seit einigen Jahren fahnden die Sozialversicherungsprüfer intensiv nach entgangenen Beiträgen an die Künstlersozialkasse. Die meisten Unternehmer sind betroffen. Sofern Sie regelmäßig Werbeleistungen in Auftrag geben (z.B. Entwurf von Visitenkarten, Pflege der Homepage, etc.) sind Sie unter Umständen verpflichtet, auf das Honorar z.B. der Werbeagentur einen Beitrag in Höhe von 5,0% auf die Nettorechnung an die Künstlersozialkasse abzuführen. Sprechen Sie uns an. Wir können die Beitragsmeldung an die Künstlersozialkasse für Sie erledigen. Wir verweisen im Übrigen auf die speziellen Ausführungen zu dem Thema Künstlersozialversicherung.
Haushaltnahe Dienstleistungen
Um der Schwarzarbeit gegenzusteuern und neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, fördert der Staat bestimmte Tätigkeiten im Privathaushalt bereits seit 2003 durch Steuerermäßigungen.
Zum 1. Januar 2006 wurden die bestehenden Möglichkeiten deutlich erweitert.
Unsere Mandanteninformation zu dem Thema können Sie sich hier herunterladen!
Haushaltsnahe DienstleistungenGeringfügige Beschäftigung (Minijob)
Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf 556 EUR;
Rentenversicherungspflicht
Zum 1.10.2022 erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze für einen Minijob auf 556 EUR im Monat. Dieser Betrag orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Damit passt sich der Betrag auch dem gestiegenen Mindestlohn an. Dieser wird zum gleichen Zeitpunkt auf einen Bruttostundenlohn von 12,82 EUR erhöht.
Auf Antrag des Arbeitnehmers ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich.
Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt grundsätzlich vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt übersteigt nicht 556 EUR
- es handelt sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung (von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Laufe eines Kalenderjahres befristet)
- der Arbeitnehmer gehört nicht zu den folgenden Personengruppen:
- Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden,
- Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten,
- Behinderte in geschützten Einrichtungen,
- Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe,
- Personen, die nach längerer Krankheit wieder stufenweise ins Erwerbsleben eingegliedert werden,
- Personen während konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit.
Regelmäßiges Entgelt
Zum Entgelt gehören alle laufenden und einmaligen steuerpflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung. Nicht einzubeziehen sind steuerfreie und versicherungsfreie Lohnbestandteile sowie pauschal versteuerte Bezüge, falls die Pauschalierung Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst.
Bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze bleiben somit u. a. folgende Bezüge außer Betracht:
- Kindergartenzuschüsse, Sachbezüge unter 50 EUR monatlich
- steuerfreie Beiträge zu Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds,
- steuerfreie Aufwendungen des Arbeitgebers für die Gesundheitsvorsorge der Arbeitnehmer,
- steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit,
- Fahrtkostenzuschüsse zu den Aufwendungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die pauschal mit 15 % versteuert werden,
- Beiträge zu Direktversicherungen und Gruppenunfallversicherungen, die pauschal mit 20 % versteuert werden (zusätzlich zum Arbeitslohn oder ausschließlich aus Einmalzahlungen geleistet),
- pauschalierte Arbeitgeberzuschüsse zu Internetnutzung, Reisekostenvergütungen, Erholungsbeihilfen.
„Phantomlohnfalle“: Vorsicht bei untertariflicher Vergütung!
Der Arbeitgeber muss beachten, dass es für die Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze nicht auf das tatsächlich gezahlte laufende Arbeitsentgelt ankommt, sondern auf das Arbeitsentgelt, worauf z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache ein Rechtsanspruch besteht. Lediglich bei einmaligen Zuwendungen gilt das Entstehungsprinzip nicht.
Hat der Arbeitnehmer nach einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag einen Anspruch auf einen höheren Stundenlohn als den tatsächlich gezahlten, und kommt es unter Zugrundelegung des Tariflohns und der tatsächlich geleisteten Stunden zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, tritt Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein. Ferner entfällt die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 %.
Die Abgaben zur Sozialversicherung
Der Arbeitgeber hat folgende Pauschalbeiträge zu leisten:
- 15 % des Arbeitslohns für die Rentenversicherung
- 13 % des Arbeitslohns für die Krankenversicherung, falls der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig- oder familienversichert ist
- Zusätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, den geringfügig Beschäftigten beim Unfallversicherungsträger anzumelden und die Beiträge zu zahlen. Ferner sind die Umlagen zur Ausgleichskasse U1 1,10%, U2 0,22% und Insolvenzgeldumlage 0,15% zu entrichten.
Besteuerung nach Lohnsteuerkarte oder Pauschalierung
Steuerrechtlich wurde nichts verändert. Es besteht nach wie vor ein Wahlrecht zwischen dem Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerkarte und der Pauschalierung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Bei Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I, II, III oder IV fällt keine Lohnsteuer an. Die Einkünfte sind aber bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen und führen ggf. zu steuerlichen Belastungen. Bitte lassen Sie sich hier beraten!
Alternativ kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn unter Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte pauschal mit 2 % des sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgeltes versteuern, wenn er für das Beschäftigungsverhältnis Pauschalbeiträge von 15 % zur Rentenversicherung entrichtet hat. Mit diesen 2 % sind die Lohn- und Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag abgegolten. Der Lohn aus dieser Beschäftigung ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht anzugeben. Abzuführen ist die Pauschalsteuer, wie die übrigen Abgaben auch, an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Minijob neben weiteren Beschäftigungen
Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen aus, sind hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung mehrere Fälle zu unterscheiden:
Mehrere geringfügige Beschäftigungen
Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, muss danach unterschieden werden, ob die zusammengerechneten Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten oder nicht:
- Das Arbeitsentgelt liegt insgesamt unter der Geringfügigkeitsgrenze: alle Beschäftigungen bleiben sozialversicherungsfrei. Die Arbeitgeber haben die Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung sowie die Pauschalsteuer zu zahlen.
- Das Arbeitsentgelt liegt insgesamt über der Geringfügigkeitsgrenze: die Beschäftigungen sind für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zusammenzurechnen, dadurch tritt Sozialversicherungspflicht bei allen Beschäftigungen ein; eine Pauschalierung mit 2 % ist nicht möglich.
Beispiel:
D ist sowohl beim Arbeitgeber X als auch beim Arbeitgeber Y als Aushilfe beschäftigt und bekommt jeweils 400 EUR im Monat. Die Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Jeder 400-EUR-Job ist sozialversicherungspflichtig. Beide Arbeitgeber können weder die Pauschalabgaben zur Sozialversicherung noch die Lohnsteuer mit 2 % pauschalieren. Die Lohnsteuer kann entweder nach Lohnsteuerkarte berechnet oder mit 20 % pauschaliert werden.
Eine geringfügige Beschäftigung neben einer kurzfristigen Beschäftigung
Eine Zusammenrechnung ist nicht vorzunehmen. Beide Beschäftigungen bleiben sozialversicherungsfrei.
Beispiel:
E arbeitet bei Arbeitgeber X befristet vom 1.2. bis zum 25.3. gegen ein monatliches Entgelt von 800 EUR und beim Arbeitgeber Y vom 15.2. bis zum 31.7 gegen ein monatliches Entgelt von 400 EUR. Die erste Beschäftigung ist eine kurzfristige Beschäftigung, weil sie die Dauer von 60 Kalendertagen nicht überschreitet. Sie bleibt, wie die zweite, geringfügig entlohnte Beschäftigung sozialversicherungsfrei (keine Zusammenrechnung).
Geringfügige Beschäftigung(en) neben einer Hauptbeschäftigung
Die versicherungspflichtige, nicht geringfügige Hauptbeschäftigung wird nicht mit der ersten geringfügigen Beschäftigung zusammengerechnet. Eine weitere Nebenbeschäftigung mit einem Arbeitsentgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze wird hingegen mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Die erste geringfügige Nebenbeschäftigung bleibt demzufolge anrechnungsfrei, eine zweite hingegen nicht mehr.
Beispiel:
F erzielt aus seiner ersten versicherungspflichtigen Beschäftigung einen Arbeitslohn von 1.500 EUR brutto monatlich. Daneben hat er ab dem 1.3. einen Minijob beim Arbeitgeber X mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 200 EUR. Ab dem 1.6. nimmt er einen weiteren Minijob beim Arbeitgeber Y an, gegen ein monatliches Entgelt von ebenfalls 200 EUR. Die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügige Beschäftigung wird nicht mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, sie bleibt versicherungsfrei. Die zweite geringfügige Beschäftigung wird hingegen mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Arbeitgeber Y und Arbeitnehmer F müssen ihren Anteil an der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung zahlen. In der Arbeitslosenversicherung bleibt die geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei. Da für diese Beschäftigung der pauschale Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % nicht entrichtet wird, ist die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 % nicht möglich. Arbeitgeber Y kann die pauschale Lohnsteuer von 20 % entrichten.
Zu beachten ist hierbei, dass ein Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber nicht in zwei Arbeitsverhältnissen tätig sein kann.
Bei privat krankenversicherten Beamten hat eine Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigung nur in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu erfolgen. In der Kranken- und Pflegeversicherung bleiben die Beschäftigungen versicherungsfrei, wie die nicht geringfügige Hauptbeschäftigung.
Bei der Rentenversicherung erfolgt keine Zusammenrechnung einer nicht geringfügigen Hauptbeschäftigung mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen für die Arbeitnehmer, die wegen Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind.
Pflichten des Arbeitgebers
Auch bei geringfügig entlohnten Arbeitsverhältnissen sollte zwingend ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Der Arbeitgeber hat die Anforderungen des Nachweisgesetzes zu beachten. So sind u. a. eine Beschreibung der Tätigkeit oder die Erholungszeiten schriftlich niederzulegen.
Damit der Arbeitgeber prüfen kann, ob die geringfügig entlohnte Beschäftigung mit anderen Beschäftigungen des Arbeitnehmers zusammenzurechnen ist, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bei Aufnahme der Beschäftigung einen Personalfragebogen vorzulegen, der folgende Angaben enthält:
- Angaben zu sonstigen Tätigkeiten (Nachweise wie Immatrikulationsbescheinigung, Schülerausweis etc. sind beizufügen);
- weitere Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr/ggf. geplante Beschäftigungen in absehbarer Zeit;
- Verpflichtung, alle weiteren Beschäftigungsverhältnisse dem Arbeitgeber anzuzeigen.
Der unterschriebene Personalbogen ist bei den Lohnunterlagen aufzubewahren. Idealerweise wird die Überprüfung jährlich wiederholt.
Für geringfügig Beschäftigte sind alle Meldungen zu erstatten wie für alle anderen Beschäftigten. Außerdem müssen die von den Beschäftigten tatsächlich geleisteten Stunden aufgezeichnet werden.
Stellt sich im Rahmen einer Betriebsprüfung oder durch Datenabgleich bei den Rentenversicherungsträgern im Nachhinein heraus, dass der geringfügig entlohnte Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse hatte, die zusammenzurechnen sind, tritt die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe dieser Feststellung ein. Das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, die versicherungsrechtlichen Fragen aufzuklären.
Von einem Vorsatz ist nach der Rechtsprechung z. B. dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber Hinweise des Beschäftigten oder anderer Personen, die zwangsläufig zu einer anderen versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung hätten führen müssen, bewusst ignoriert hat. Vorsätzlich werden Sozialversicherungsbeiträge schon dann vorenthalten, wenn der Beitragsschuldner die Beitragspflicht für möglich hielt, die Nichtabführung des Beitrags aber billigend in Kauf nahm. Grobe Fahrlässigkeit liegt z. B. dann vor, wenn der Arbeitgeber nichts unternommen hat, um den Sachverhalt zu ermitteln.
Arbeitsrecht
Geringfügig Beschäftigte sind arbeitsrechtlich allen anderen Arbeitnehmern gleichzustellen. Dies gilt z. B. hinsichtlich des Urlaubsanspruchs oder der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ihnen steht wie anderen Arbeitnehmern auch die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu.
Extras für Mitarbeiter
Häufig wird über die Zuwendung von kleinen Aufmerksamkeiten oder die Aufbesserung der Lohn- und Gehaltsstruktur von engagierten Arbeitnehmern nachgedacht. Dabei kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn eine ganze Reihe von Leistungen steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren, oder er kann manche Zuwendungen, anstatt der „regulären“ Lohnsteuer, der häufig günstigeren pauschalen Lohnsteuer unterwerfen.
Unsere Mandanteninformation zu dem Thema können Sie sich hier herunterladen!
Extras für Ihre MitarbeiterBuchhaltungstipps
Für die qualitativ hochwertige Bearbeitung Ihrer Buchhaltung brauchen wir Ihre Hilfe bzw. Mithilfe. Wir möchten aber das Maß an Rückfragen von vorn- herein eingrenzen und geben deshalb einige Hinweise mit der Bitte um Beachtung. Wenn Sie diese Hinweise beachten, können viele Rückfragen vermieden werden. Im Ergebnis verbleibt Ihnen damit mehr Zeit für andere Tätigkeiten.
Einerseits handelt es sich bei unseren Hinweisen um gesetzliche Formalismen, die, wenn sie nicht erfüllt sind, dazu führen, dass der Rechnungsbetrag nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden kann bzw. - sofern Sie umsatzsteuerpflichtig sind - dazu, dass Sie die Vorsteuer nicht abziehen können.
Andererseits geht es um die betriebswirtschaftliche Zuordnung von Ausgaben, was Einfluss auf die monatliche bzw. quartalsmäßige Auswertung hat.
Unser Mandantenanschreiben mit den genannten Hinweisen können Sie sich hier herunterladen!
Buchhaltungs-TippsSozialversicherung 2025
Die Sozialversicherungsgrößen sind für das Jahr 2025 wie folgt gefasst worden:
Sozialversicherungsdaten 2025 | ||
Beitragsbemessungsgrenzen | Jahr | Monat |
Kranken- und Pflegeversicherung | 66 150.00 | 5 512.50 |
Renten- und Arbeitslosenversicherung | 96 600.00 | 8 050.00 |
Versicherungspflichtgrenze (in EUR) | Jahr | Monat |
Kranken- und Pflegeversicherung (allgemein) | 73 800.00 | 6 150.00 |
Kranken- und Pflegeversicherung (Bestandsfälle PKV) | 66 150.00 | 5 512.50 |
Sonstige Werte (in EUR) | Jahr | Monat |
Bezugsgröße Kranken-/Pflegeversicherung | 44 940.00 | 3 745.00 |
Bezugsgröße Renten-/Arbeitslosenversicherung | 44 940.00 | 3 745.00 |
Geringfügigkeitsgrenze ab 01.01.2025 | 556.00 | |
Beitragssätze | ||
Pflegevers. Kinderlose ab Vollendung 23. Lebensjahr | 4.20% | |
Pflegevers. Kinderlose bis Vollenden 23. Lebensjahr | 3.60% | |
Pflegevers. Beschäftigte mit mindestens 1 Kind | 3.60% | |
Pflegevers. Beschäftigte mit 2 Kindern unter 25 Jahren | 3.35% | |
Pflegevers. Beschäftigte mit 3 Kindern unter 25 Jahren | 3.10% | |
Pflegevers. Beschäftigte mit 4 Kindern unter 25 Jahren | 2.85% | |
Pflegevers. Beschäftigte mit 5 Kindern und mehr unter 25 Jahren | 2.60% | |
Sachsen Pflegevers. Arbeitgeberanteil | 1.03% | |
Sachsen Pflegevers. Arbeitnehmeranteil | 2.03% | |
- Beitragszuschlag Kinderlose | 0.35% | |
Rentenversicherung | 18.60% | |
Arbeitslosenversicherung | 2.60% | |
Krankenversicherung Allgemein | 14.60% | |
Krankenversicherung durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 2.50% |