Immer wichtig

Wichtige Themen werden wohl besprochen aber immer wieder vergessen. Deshalb erinnern wir Sie regelmäßig mit diesen Hinweisen daran. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie zu unseren Ausführungen Fragen haben!

Krankmeldungen

Für die Krankheitstage Ihrer Mitarbeiter können Sie sich bis zu 80 % der Gehaltsaufwendungen von den Krankenkassen erstatten lassen. Gerne kümmern wir uns um Ihre Anträge. Bitte teilen Sie uns zeitnah die Krankmeldungen Ihrer Mitarbeiter mit. Wenn Ihnen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorliegen, reichen Sie uns diese ein.

Betriebliche Altervorsorge

Ihre Mitarbeiter haben Anspruch auf einen Vertrag über eine betriebliche Altersvorsorge. Je nach Tarifvertrag müssen Sie Zuschüsse zu einem solchen Vertrag zusätzlich zum Arbeitslohn zahlen oder Ihre Mitarbeiter können zumindest verlangen, dass ein Teil des Arbeitslohns in einen solchen Vertrag eingezahlt wird. Sie sollten Ihre Mitarbeiter über ihre Rechte aufklären. Sie können selbst ein Produkt aussuchen, das Sie allen Mitarbeitern anbieten. Ansonsten können sich die Mitarbeiter ein eigenes Produkt aussuchen. Bei Verträgen über eine betriebliche Altersvorsorge können Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gewissem Umfang Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen. Sprechen Sie uns an. Gerne vermitteln wir Ihnen ein Beratungsgespräch bei Fachleuten für die betriebliche Altersvorsorge.

Mitarbeitende Ehegatten

Haben Sie Ihren Ehegatten in Ihrem Unternehmen angestellt? Unter Umständen wird der Sozialversicherungsträger Ihren Ehegatten nicht als Angestellten, sondern als Unternehmer ansehen. Und zwar dann, wenn z.B. der Ehegatte eine Bürgschaft für einen Unternehmenskredit unterzeichnet hat, oder in anderer Weise unternehmerisch handelt bzw. unternehmerisches Risiko trägt. Die Folge könnte ein Verlust von Rentenansprüchen und Ansprüchen gegenüber der Arbeitslosenversicherung sein. Ob der Ehegatte als Angestellter im Sinne des Sozialversicherungsrechts angesehen wird lässt sich im Rahmen eines so genannten Statusfeststellungsverfahrens überprüfen. Sprechen Sie uns an.

Beschäftigungsverbot für schwangere Frauen

Wird eine Mitarbeiterin schwanger, müssen Sie diese sofort von der Arbeit freistellen, wenn eine Gefährdung der Schwangeren oder des ungeborenen Kindes bei einer Weiterbeschäftigung gegeben sein könnte (z.B. bei Stuhlassistenz in der Zahnarztpraxis). Teilen Sie uns solche Fälle umgehend mit. Wir stellen die notwendigen Anträge, damit Sie die Lohnkosten und Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen.

Geschenke

Die Freigrenzen für Geschenke sind inzwischen unübersichtlich.

„Sachzuwendungen“ an Mitarbeiter (z.B. Warengutscheine) sind bis zu 44 EUR mtl. steuer- und sozialversicherungsfrei.

„Aufmerksamkeiten“ für Mitarbeiter aus besonderem Anlass (z.B. Geburtstag) sind bis zu einer Freigrenze von 60 EUR steuer- und versicherungsfrei.

Geschenke an Geschäftsfreunde sind bereits ab einem Betrag in Höhe von mehr als 35 EUR  (je Geschäftsfreund und Jahr) nicht mehr abzugsfähig. Den Wert der Geschenke bis zu 35 EUR muss grundsätzlich der Empfänger als Einnahme versteuern. Alternativ können Sie als Schenker den Wert pauschal mit 30% (zuzüglich KiSt/SolZ) versteuern.

Bauabzugssteuer

Die Bauabzugsteuer gerät bei vielen Unternehmern leider oft in Vergessenheit. Eingeführt wurde diese Form der Besteuerung zum 01.01.2002 mit dem Ziel, die illegale Beschäftigung im Baugewerbe einzudämmen. Nach dem Gesetz sind unternehmerisch tätige Auftraggeber (hierzu zählen bereits private Vermieter!) von Bauleistungen verpflichtet, 15 Prozent des Rechnungsbetrages einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Von dieser Pflicht werden Vermieter und Unternehmer nur dann befreit, wenn das ausführende Bauunternehmen oder der Handwerker eine gültige (!)

Die zweite Ausnahme betrifft wertmäßig kleinere Aufträge. So kann die Abzugsbesteuerung unterbleiben, wenn die Grenze von 5.000 EUR (Zahlung inkl. USt = Brutto) je Werkunternehmer nicht überschritten ist. Bei Wohnungsvermietern erhöht sich die Freigrenze auf 15.000 EUR pro Jahr und Werkunternehmer.

Bei Verstoß gegen die Bauabzugsbesteuerung droht dem Auftraggeber ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR. Sicherheitshalber sollten Unternehmer und Vermieter deshalb auf die Vorlage der Freistellungsbescheinigung bestehen.

Kleinunternehmergrenze

Wenn Sie dem Grunde nach umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen (z.B. Verkauf von Waren, Erstellung von Gutachten, Vermietung von Gegenständen, etc.), muss die Umsatzsteuer nicht erhoben werden, wenn der Gesamtumsatz für diese Leistungen den Betrag in Höhe von 17.500 EUR nicht übersteigt. Hierbei sind alle umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zusammenzurechnen. Vermieten Sie z.B. bereits eine Immobilie umsatzsteuerpflichtig und Sie erstellen nun erstmalig Gutachten gegen Entgelt, so müssen Sie von Beginn an Ihre Rechnungen mit Umsatzsteuer kalkulieren. Sprechen Sie uns bitte an, wenn Sie die sensible Grenze von 17.500 EUR auch nur annähernd erreichen oder wenn Sie Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Leistungen haben.

Künstlersozialkasse

Seit einigen Jahren fahnden die Sozialversicherungsprüfer intensiv nach entgangenen Beiträgen an die Künstlersozialkasse. Die meisten Unternehmer sind betroffen. Sofern Sie regelmäßig Werbeleistungen in Auftrag geben (z.B. Entwurf von Visitenkarten, Pflege der Homepage, etc.) sind Sie unter Umständen verpflichtet, auf das Honorar z.B. der Werbeagentur einen Beitrag in Höhe von 4,2% auf die Nettorechnung an die Künstlersozialkasse abzuführen. Sprechen Sie uns an. Wir können die Beitragsmeldung an die Künstlersozialkasse für Sie erledigen. Wir verweisen im Übrigen auf die speziellen Ausführungen zu dem Thema Künstlersozialversicherung.

Allgemeines zur Buchhaltung

Haushaltnahe Dienstleistungen

Um der Schwarzarbeit gegenzusteuern und neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, fördert der Staat bestimmte Tätigkeiten im Privathaushalt bereits seit 2003 durch Steuerermäßigungen.

Zum 1. Januar 2006 wurden die bestehenden Möglichkeiten deutlich erweitert.

Unsere Mandanteninformation zu dem Thema können Sie sich hier herunterladen!

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Geringfügige Beschäftigung (Minijob)

Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf 520 EUR;

Rentenversicherungspflicht

Die Höchstgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) beträgt seit dem Jahr 2013 unverändert 450 EUR monatlich, während die durchschnittlichen Löhne und Gehälter seither deutlich gestiegen sind. Die Politik hat sich der Situation nun angenommen und entsprechende Anpassungen vorgenommen.

Zum 1.10.2022 erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze für einen Minijob auf 520 EUR im Monat. Dieser Betrag orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Damit passt sich der Betrag auch dem gestiegenen Mindestlohn an. Dieser wird zum gleichen Zeitpunkt auf einen Bruttostundenlohn von 12 EUR erhöht.

Auf Antrag des Arbeitnehmers ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich.

Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt grundsätzlich vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Regelmäßiges Entgelt

Zum Entgelt gehören alle laufenden und einmaligen steuerpflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung. Nicht einzubeziehen sind steuerfreie und versicherungsfreie Lohnbestandteile sowie pauschal versteuerte Bezüge, falls die Pauschalierung Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst.

Bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze bleiben somit u. a. folgende Bezüge außer Betracht:

„Phantomlohnfalle“: Vorsicht bei untertariflicher Vergütung!

Der Arbeitgeber muss beachten, dass es für die Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze nicht auf das tatsächlich gezahlte laufende Arbeitsentgelt ankommt, sondern auf das Arbeitsentgelt, worauf z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache ein Rechtsanspruch besteht. Lediglich bei einmaligen Zuwendungen gilt das Entstehungsprinzip nicht.

Hat der Arbeitnehmer nach einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag einen Anspruch auf einen höheren Stundenlohn als den tatsächlich gezahlten, und kommt es unter Zugrundelegung des Tariflohns und der tatsächlich geleisteten Stunden zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, tritt Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein. Ferner entfällt die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 %. Der Arbeitgeber hat lediglich die Möglichkeit einer Pauschalierung des Arbeitslohns mit 20 %.

Das Überschreiten der Verdienstgrenze muss gelegentlich und unvorhersehbar sein

Generell gilt: Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst eines Minijobbers oder einer Minijobberin 520 Euro, liegt kein Minijob mehr vor. Wenn der Verdienst des Minijobbers die monatliche Verdienst-Obergrenze aber nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschreitet, kann die Beschäftigung jedoch weiterhin ein Minijob sein. Hierbei sind nur Überschreitungen zu berücksichtigen, mit denen auch die Jahresverdienstgrenze von 6.240 Euro in dem vom Arbeitgeber gewählten Prognosezeitraum für die Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts überschritten wird.

Ab dem 1. Oktober 2022 ist dieses gelegentliche Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob gesetzlich geregelt. Wird in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres mehr als 520 Euro verdient, gilt ein solches Überschreiten als gelegentlich.

Wird die Minijob-Grenze innerhalb des Zeitjahres in mehr als zwei Monaten überschritten, ist das Überschreiten nicht mehr gelegentlich und es liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist für diese Kalendermonate dann nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei der Krankenkasse zu melden.

Der monatliche Verdienst im Minijob darf maximal bei 1.040 Euro liegen

Auch die Höhe des maximalen Verdienstes wurde festgelegt. Ab dem 1. Oktober 2022 dürfen Minijobberinnen und Minijobber im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens maximal das Doppelte der Minijob-Grenze (1.040 Euro) verdienen. Im gesamten Kalenderjahr kann eine Minijobberin oder ein Minijobber damit zukünftig im Normalfall 6.240 Euro und im Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro verdienen.

Beispiel

Ein Minijobber nimmt zum 1. November 2022 einen Minijob mit einem monatlichen Verdienst von 520 Euro auf. In den Monaten Januar und Februar 2023 erhöht sich sein Verdienst wegen einer Krankheitsvertretung jeweils auf monatlich 1.040 Euro.

Ergebnis

In den Monaten Januar und Februar 2023 liegt ein Minijob vor, da es sich innerhalb des maßgebenden Zwölf-Monats-Zeitraums (01.03.2022 bis 28.02.2023) nur um ein gelegentliches (maximal zweimaliges) und unvorhersehbares Überschreiten der Minijob-Grenze handelt. Der vereinbarte monatliche Verdienst von 520 Euro hat sich in dem jeweiligen Kalendermonat des Überschreitens maximal auf das Doppelte der Minijob-Grenze (1.040 Euro) erhöht.

Fortsetzung des Beispiels

Im Juni 2023 übernimmt der Minijobber erneut eine Krankheitsvertretung und verdient in diesem Monat ebenfalls 1.040 Euro.

Ergebnis

Im maßgebenden Zeitjahr (01.07.2022 bis 30.06.2023) liegt nunmehr ein dreimaliges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze vor.

Das Überschreiten im Monat Juni 2023 ist daher für einen Minijob unzulässig, so dass in diesem Kalendermonat kein Minijob vorliegt. Der Arbeitnehmer muss vom 01.06. bis 30.06.2023 als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer bei der Krankenkasse gemeldet werden.

Die Abgaben zur Sozialversicherung

Der Arbeitgeber hat folgende Pauschalbeiträge zu leisten:

Besteuerung nach Lohnsteuerkarte oder Pauschalierung

Steuerrechtlich wurde nichts verändert. Es besteht nach wie vor ein Wahlrecht zwischen dem Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerkarte und der Pauschalierung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Bei Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I, II, III oder IV fällt keine Lohnsteuer an. Die Einkünfte sind aber bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen und führen ggf. zu steuerlichen Belastungen. Bitte lassen Sie sich hier beraten!

Alternativ kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn unter Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte pauschal mit 2 % des sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgeltes versteuern, wenn er für das Beschäftigungsverhältnis Pauschalbeiträge von 15 % zur Rentenversicherung entrichtet hat. Die Steuer trägt allein der Arbeitgeber. Mit diesen 2 % sind die Lohn- und Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag abgegolten. Der Lohn aus dieser Beschäftigung ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht anzugeben. Abzuführen ist die Pauschalsteuer, wie die übrigen Abgaben auch, an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Hat der Arbeitgeber in seltenen Fällen keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu entrichten (z. B. bei Beamten, die eine Pensionsgarantie auch für die geringfügig entlohnte Beschäftigung erhalten haben), so kann er die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 % des Arbeitsentgelts erheben. In diesem Fall kommen noch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag hinzu. Zuständig für die Erhebung der Steuern ist hier das Betriebsstättenfinanzamt.

Minijob neben weiteren Beschäftigungen

Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen aus, sind hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung mehrere Fälle zu unterscheiden:

Mehrere geringfügige Beschäftigungen

Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, muss danach unterschieden werden, ob die zusammengerechneten Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten oder nicht:

Beispiel:

D ist sowohl beim Arbeitgeber X als auch beim Arbeitgeber Y als Aushilfe beschäftigt und bekommt jeweils 400 EUR im Monat. Die Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Jeder 400-EUR-Job ist sozialversicherungspflichtig. Beide Arbeitgeber können weder die Pauschalabgaben zur Sozialversicherung noch die Lohnsteuer mit 2 % pauschalieren. Die Lohnsteuer kann entweder nach Lohnsteuerkarte berechnet oder mit 20 % pauschaliert werden.

Eine geringfügige Beschäftigung neben einer kurzfristigen Beschäftigung

Eine Zusammenrechnung ist nicht vorzunehmen. Beide Beschäftigungen bleiben sozialversicherungsfrei.

Beispiel:

E arbeitet bei Arbeitgeber X befristet vom 1.2. bis zum 25.3. gegen ein monatliches Entgelt von 800 EUR und beim Arbeitgeber Y vom 15.2. bis zum 31.7 gegen ein monatliches Entgelt von 400 EUR. Die erste Beschäftigung ist eine kurzfristige Beschäftigung, weil sie die Dauer von 60 Kalendertagen nicht überschreitet. Sie bleibt, wie die zweite, geringfügig entlohnte Beschäftigung sozialversicherungsfrei (keine Zusammenrechnung).

Geringfügige Beschäftigung(en) neben einer Hauptbeschäftigung

Die versicherungspflichtige, nicht geringfügige Hauptbeschäftigung wird nicht mit der ersten geringfügigen Beschäftigung zusammengerechnet. Eine weitere Nebenbeschäftigung mit einem Arbeitsentgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze wird hingegen mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Die erste geringfügige Nebenbeschäftigung bleibt demzufolge anrechnungsfrei, eine zweite hingegen nicht mehr.

Beispiel:

F erzielt aus seiner ersten versicherungspflichtigen Beschäftigung einen Arbeitslohn von 1.500 EUR brutto monatlich. Daneben hat er ab dem 1.3. einen Minijob beim Arbeitgeber X mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 200 EUR. Ab dem 1.6. nimmt er einen weiteren Minijob beim Arbeitgeber Y an, gegen ein monatliches Entgelt von ebenfalls 200 EUR. Die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügige Beschäftigung wird nicht mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, sie bleibt versicherungsfrei. Die zweite geringfügige Beschäftigung wird hingegen mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Arbeitgeber Y und Arbeitnehmer F müssen ihren Anteil an der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung zahlen. In der Arbeitslosenversicherung bleibt die geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei. Da für diese Beschäftigung der pauschale Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % nicht entrichtet wird, ist die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 % nicht möglich. Arbeitgeber Y kann die pauschale Lohnsteuer von 20 % entrichten.

Zu beachten ist hierbei, dass ein Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber nicht in zwei Arbeitsverhältnissen tätig sein kann.

Bei privat krankenversicherten Beamten hat eine Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigung nur in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu erfolgen. In der Kranken- und Pflegeversicherung bleiben die Beschäftigungen versicherungsfrei, wie die nicht geringfügige Hauptbeschäftigung.

Bei der Rentenversicherung erfolgt keine Zusammenrechnung einer nicht geringfügigen Hauptbeschäftigung mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen für die Arbeitnehmer, die wegen Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind.

Pflichten des Arbeitgebers

Auch bei geringfügig entlohnten Arbeitsverhältnissen sollte zwingend ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Der Arbeitgeber hat die Anforderungen des Nachweisgesetzes zu beachten. So sind u. a. eine Beschreibung der Tätigkeit oder die Erholungszeiten schriftlich niederzulegen.

Damit der Arbeitgeber prüfen kann, ob die geringfügig entlohnte Beschäftigung mit anderen Beschäftigungen des Arbeitnehmers zusammenzurechnen ist, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bei Aufnahme der Beschäftigung einen Personalfragebogen vorzulegen, der folgende Angaben enthält:

Der unterschriebene Personalbogen ist bei den Lohnunterlagen aufzubewahren. Idealerweise wird die Überprüfung jährlich wiederholt.

Für geringfügig Beschäftigte sind alle Meldungen zu erstatten wie für alle anderen Beschäftigten. Außerdem müssen die von den Beschäftigten tatsächlich geleisteten Stunden aufgezeichnet werden.

Stellt sich im Rahmen einer Betriebsprüfung oder durch Datenabgleich bei den Rentenversicherungsträgern im Nachhinein heraus, dass der geringfügig entlohnte Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse hatte, die zusammenzurechnen sind, tritt die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe dieser Feststellung ein. Das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, die versicherungsrechtlichen Fragen aufzuklären.

Von einem Vorsatz ist nach der Rechtsprechung z. B. dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber Hinweise des Beschäftigten oder anderer Personen, die zwangsläufig zu einer anderen versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung hätten führen müssen, bewusst ignoriert hat. Vorsätzlich werden Sozialversicherungsbeiträge schon dann vorenthalten, wenn der Beitragsschuldner die Beitragspflicht für möglich hielt, die Nichtabführung des Beitrags aber billigend in Kauf nahm. Grobe Fahrlässigkeit liegt z. B. dann vor, wenn der Arbeitgeber nichts unternommen hat, um den Sachverhalt zu ermitteln.

Arbeitsrecht

Geringfügig Beschäftigte sind arbeitsrechtlich allen anderen Arbeitnehmern gleichzustellen. Dies gilt z. B. hinsichtlich des Urlaubsanspruchs oder der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ihnen steht wie anderen Arbeitnehmern auch die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu.

 


Extras für Mitarbeiter

Häufig wird über die Zuwendung von kleinen Aufmerksamkeiten oder die Aufbesserung der Lohn- und Gehaltsstruktur von engagierten Arbeitnehmern nachgedacht. Dabei kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn eine ganze Reihe von Leistungen steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren, oder er kann manche Zuwendungen, anstatt der „regulären“ Lohnsteuer, der häufig günstigeren pauschalen Lohnsteuer unterwerfen.

Unsere Mandanteninformation zu dem Thema können Sie sich hier herunterladen!

Extras für Ihre Mitarbeiter

Buchhaltungstipps

Für die qualitativ hochwertige Bearbeitung Ihrer Buchhaltung brauchen wir Ihre Hilfe bzw. Mithilfe. Wir möchten aber das Maß an Rückfragen von vorn- herein eingrenzen und geben deshalb einige Hinweise mit der Bitte um Beachtung. Wenn Sie diese Hinweise beachten, können viele Rückfragen vermieden werden. Im Ergebnis verbleibt Ihnen damit mehr Zeit für andere Tätigkeiten.

Einerseits handelt es sich bei unseren Hinweisen um gesetzliche Formalismen, die, wenn sie nicht erfüllt sind, dazu führen, dass der Rechnungsbetrag nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden kann bzw. - sofern Sie umsatzsteuerpflichtig sind - dazu, dass Sie die Vorsteuer nicht abziehen können.

Andererseits geht es um die betriebswirtschaftliche Zuordnung von Ausgaben, was Einfluss auf die monatliche bzw. quartalsmäßige Auswertung hat.

Unser Mandantenanschreiben mit den genannten Hinweisen können Sie sich hier herunterladen!

Buchhaltungs-Tipps

Sozialversicherung 2022

Die Sozialversicherungsgrößen sind für das Jahr 2022 wie folgt gefasst worden:

Sozialversicherungsdaten 2022WestOst
BeitragsbemessungsgrenzenJahrMonatJahrMonat
Kranken- und Pflegeversicherung59.850,004.987,5059.850,004.987,50
Renten- und Arbeitslosenversicherung87.600,007.300,0085.200,007.100,00
Versicherungspflichtgrenze (in EUR)JahrMonatJahrMonat
Kranken- und Pflegeversicherung66.600,005.550,0066.600,005.550.00
Sonstige Werte (in EUR)JahrMonatJahrMonat
Bezugsgröße Kranken-/Pflegeversicherung40.740,003.395,0039.480,003.290,00
Bezugsgröße Renten-/Arbeitslosenversicherung40.740,003.395,0039.480,003.290,00
Geringfügigkeitsgrenzeverbleibt bei 450 EUR
Beitragssätze
Pflegevers. Arbeitgeberanteil
Pflegevers. Arbeitnehmeranteil
- Beitragszuschlag Kinderlose
1,525%
1,525%
0,35%
Sachsen Pflegevers. Arbeitgeberanteil
Sachsen Pflegevers. Arbeitnehmeranteil
- Beitragszuschlag Kinderlose
1,025%
2,025%
0,35%
Rentenversicherung18,6%
Arbeitslosenversicherung2,6%
Krankenversicherung14,6%

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